Mündliche Vereinbarungen neben dem schriftlichen Vertrag:
Ein Überblick für Vertragsbeteiligte
Themen: Mündliche Absprachen | AGB | Schriftformklausel | Beweislast

Mündliche Nebenabreden im Vertragsrecht
Einleitung
Die Worte „Das hatten wir doch besprochen!“ gehört sicherlich zu den häufigsten Sätzen im Vertragsalltag.
Mündliche Absprachen beziehen sich auf alle möglichen Fragen, vom Preisnachlass über eine verlängerte Frist bis hin zu Anpassungen am Leistungsgegenstand. Bei späteren Unklarheiten können aus einer rein mündlichen Nebenabrede aber schnell rechtliche Probleme entstehen.
Dieser Beitrag erklärt kompakt, wann mündliche Abreden wirksam sind, warum sie so oft an Beweisfragen scheitern und wie sich Beteiligte in der Praxis absichern können.
1. Mündliche Erklärungen können wirksam sein!
Wer einen Vertrag schließt und mit dem Vertragspartner daneben mündliche Vereinbarungen getroffen hat, steht später oft vor der Frage: Sind die mündlichen Vereinbarungen wirksam? Diese Frage kann leider nicht pauschal beantwortet werden.
Das Positive: Mündliche Nebenerklärungen können wirksam sein! Entscheidend ist allerdings, welche Regeln der Vertrag über mündliche Nebenabreden beinhaltet. Vor allem kommt es darauf an, ob im Vertrag eine Schriftformklausel vereinbart wurde.
Schriftformklausel: Was ist das?
Eine Schriftformklausel ist eine Vereinbarung, wonach nur der schriftliche Vertrag und seine schriftlichen Nebenabreden gültig sein sollen.
Eine Schriftformklausel verpflichtet die Vertragsparteien, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags ausschließlich schriftlich festzuhalten. Sie dient der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit.
2. Mündliche Erklärungen ohne Schriftformklausel
Wenn eine Schriftformklausel nicht vereinbart wurde, ist die Rechtslage relativ klar. Mündliche Nebenabreden sind wirksam!
In solchen Fällen besteht allerdings oft ein Beweisproblem. Denn wer sich auf eine mündliche Vereinbarung beruft, muss diese auch beweisen. In der Praxis scheitern etwaige mündliche Nebenabreden genau an dieser Hürde.
Fiktives Beispiel
Herr Müller verkauft seinem Nachbarn (Herrn Schmidt) am 01. März einen gebrauchten Pkw. Mündlich wird vereinbart, dass Herr Schmidt den Kaufpreis erst am 01. Juni zahlen soll. Da es zwischen den beiden Nachbarn zum Streit kommt, verlangt Herr Müller bereits am 06. April Zahlung.
Wenn Herr Schmidt nicht beweisen kann, dass eine mündliche Stundung – also ein Zahlungsaufschub – vereinbart wurde, muss er den Kaufpreis bereits jetzt bezahlen.
Tipp:
Um Beweisprobleme zu vermeiden, sollten Käufer und Verkäufer bei rein mündlichen Verhandlungen immer einen Zeugen hinzuziehen (Freunde, Verwandte, Arbeitskollegen usw.).
Ratsam ist es auch, das Ergebnis der Verhandlungen nachträglich zu dokumentieren, z.B. als Zusammenfassung per Email oder WhatsApp.
3. Mündliche Erklärungen bei vorhandener Schriftformklausel
Etwas schwieriger ist die Rechtslage, wenn eine Schriftformklausel vereinbart wurde. Hier kommt es entscheidend darauf an, ob die Schriftformklausel durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurde.
a) Schriftformklausel als AGB
Handelt es sich bei der Schriftformklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung, so ist die mündliche Nebenabrede dennoch wirksam!
AGB werden durch Individualvereinbarungen verdrängt. Die Schriftformklausel findet auf individuelle Vereinbarungen keine Anwendung!
In § 305b BGB heißt es dazu:
„Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
b) Schriftformklausel ist keine AGB
Ganz anders ist die Rechtslage allerdings, wenn es sich bei der Schriftformklausel nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt. In diesem Fall ist die mündliche Vereinbarung nichtig und daher unwirksam (§ 125 BGB).
4. Fazit
Mündliche Nebenabreden können wirksam sein, scheitern in der Praxis aber oft am Beweis. Wer mündliche Absprachen und Zusagen in Textform bestätigt, Zeugen oder Gesprächsprotokolle nutzt, reduziert das Risiko erheblich.
© Rechtsanwalt C.D. Franz
Dieser Beitrag enthält keine Rechtsberatung und dient lediglich der allgemeinen Information.
Über den Autor
Rechtsanwalt Christian D. Franz ist Gründer und Inhaber der Kanzlei Franz. Die Kanzlei hat ihren Sitz zentral in Frankfurt am Main und damit im Herzen Deutschlands. Durch die verkehrsgünstige Anbindung an Autobahnen, den Zugverkehr und den Frankfurter Flughafen ist es der Kanzlei möglich, Mandanten im gesamten Bundesgebiet zu vertreten.
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